Der Stellenantritt per 15. Oktober 1986 erfüllt klar diese Voraussetzung. Zudem liegt ein Berufswechsel vor, indem die Rekurrentin von der bis­ herigen selbständigen Erwerbstätigkeit (nebst dem Studien) hauptbe­ ruflich auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gewechselt hat. Der Wechsel von der freien Journalistentätigkeit auf Honorarbasis in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis stellt eine grundlegende Änderung in der Erwerbsstruktur dar, was zur Vornahme einer Zwischenveranla­ gung führt. StRK 7.12.1990 (Nr. 503) 59