Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 neben ihrem Studium an der Universität ausschliesslich einer Teilzeitbeschäf­ tigung nachgegangen ist. Per 15. Oktober 1986 trat sie eine unselb­ ständige Erwerbstätigkeit an auf der Basis von ca. 75 % (32 Std. pro Woche). Daneben studierte sie weiter an der Universität und ging in stark reduziertem Masse weiterhin einer selbständigen Erwerbstätig­ keit nach. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a StG geltend als qualitative Zwi­ schenveranlagungsgründe u.a. insbesondere die Aufnahme der Er­ werbstätigkeit und der Berufswechsel. Als Aufnahme einer Er­ werbstätigkeit gilt auch die Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle.