Im vorliegen­ den Fall ist die Dauerhaftigkeit genauso gegeben, wie die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sin d .... Es bleibt zu prüfen, ob auch die quali­ tativen Voraussetzungen gegeben sind. In der Steuererklärung 1985/86 hat die Rekurrentin als Berufsbezeichnung “Studentin“ mit Nebenbeschäftigung “freie Journalistin“ angeführt. In der Steuererklä­ rung 1987/88 hat sie als Beruf “Journlistin/Studentin" genannt und den Fragebogen für Selbständigerwerbende beigelegt. Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 neben ihrem Studium an der Universität ausschliesslich einer Teilzeitbeschäf­ tigung nachgegangen ist.