bemessung vorgenommen, wogegen sich die Rekurrentin wehrt. Es gilt deshalb zu prüfen, ob die Veranlagungsbehörde zu Recht eine Neuveranlagung gemäss Art. 76 StG vorgenommen hat. Dafür müssen zwingend drei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ: Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Veranla­ gungsperiode muss voraussichtlich dauerhaft sein, es müssen die quantitativen Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 StG erfüllt und es muss die Veränderung qualitativ wesentlich sein (vgl. dazu bereits StRK vom 6.11.1987 [Nr. 408] in GVP 1/1989, Nr. 2062). Im vorliegen­ den Fall ist die Dauerhaftigkeit genauso gegeben, wie die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sin