Der geltend gemachte Abzug kann daher nicht zugestanden werden. 2. Zusammen mit der Hauptveranlagung für die Steuerperiode 1989/90 wurde wegen wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen (Übergang von der bisherigen Nebenerwerbstätigkeit zu einer Voll­ beschäftigung; Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle) auch eine Neuveranlagung für die Periode 1987/88 mit partieller Gegenwarts­ 58 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2088