B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088 entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht gel­ tend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­ waltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII). StRK 7.12.1990 (Nr. 509) 2088 Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abzieh­ bar, wenn sie rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Die Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle stellt einen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar. 1. Im Einspracheverfahren machte die Pflichtige zusätzlich zu den in der Steuererklärung aufgeführten Ausbildungskosten einen Pauschal­ abzug von Fr. 2’500.-- pro Bemessungsjahr für weitere Ausbildungs­ kosten geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG können die nach­ gewiesenen Ausbildungskosten von den reinen Einkünften abgezogen werden, insoweit sie den Betrag von Fr. 1’000.-- pro Bemessungsjahr übersteigen. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich um steuer­ mindernde Tatsachen, für welche die Pflichtige die Beweislast trägt (P. Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuer­ einschätzungen, Zürich 1990, Seite 80). Sie hat die Tatsachen von sich aus vorzubringen und belegmässig nachzuweisen. Die Rekurrentin hat es sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren unterlassen, die zusätzlich geltend gemachten Ausbildungskosten von pauschal Fr. 2’500.- zu substantiieren und rechtsgenüglich nachzuweisen. Der geltend gemachte Abzug kann daher nicht zugestanden werden. 2. Zusammen mit der Hauptveranlagung für die Steuerperiode 1989/90 wurde wegen wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen (Übergang von der bisherigen Nebenerwerbstätigkeit zu einer Voll­ beschäftigung; Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle) auch eine Neuveranlagung für die Periode 1987/88 mit partieller Gegenwarts­ 58 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2088 bemessung vorgenommen, wogegen sich die Rekurrentin wehrt. Es gilt deshalb zu prüfen, ob die Veranlagungsbehörde zu Recht eine Neuveranlagung gemäss Art. 76 StG vorgenommen hat. Dafür müssen zwingend drei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ: Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Veranla­ gungsperiode muss voraussichtlich dauerhaft sein, es müssen die quantitativen Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 StG erfüllt und es muss die Veränderung qualitativ wesentlich sein (vgl. dazu bereits StRK vom 6.11.1987 [Nr. 408] in GVP 1/1989, Nr. 2062). Im vorliegen­ den Fall ist die Dauerhaftigkeit genauso gegeben, wie die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sin d .... Es bleibt zu prüfen, ob auch die quali­ tativen Voraussetzungen gegeben sind. In der Steuererklärung 1985/86 hat die Rekurrentin als Berufsbezeichnung “Studentin“ mit Nebenbeschäftigung “freie Journalistin“ angeführt. In der Steuererklä­ rung 1987/88 hat sie als Beruf “Journlistin/Studentin" genannt und den Fragebogen für Selbständigerwerbende beigelegt. Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 neben ihrem Studium an der Universität ausschliesslich einer Teilzeitbeschäf­ tigung nachgegangen ist. Per 15. Oktober 1986 trat sie eine unselb­ ständige Erwerbstätigkeit an auf der Basis von ca. 75 % (32 Std. pro Woche). Daneben studierte sie weiter an der Universität und ging in stark reduziertem Masse weiterhin einer selbständigen Erwerbstätig­ keit nach. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a StG geltend als qualitative Zwi­ schenveranlagungsgründe u.a. insbesondere die Aufnahme der Er­ werbstätigkeit und der Berufswechsel. Als Aufnahme einer Er­ werbstätigkeit gilt auch die Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle. Der Stellenantritt per 15. Oktober 1986 erfüllt klar diese Voraussetzung. Zudem liegt ein Berufswechsel vor, indem die Rekurrentin von der bis­ herigen selbständigen Erwerbstätigkeit (nebst dem Studien) hauptbe­ ruflich auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gewechselt hat. Der Wechsel von der freien Journalistentätigkeit auf Honorarbasis in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis stellt eine grundlegende Änderung in der Erwerbsstruktur dar, was zur Vornahme einer Zwischenveranla­ gung führt. StRK 7.12.1990 (Nr. 503) 59