Bei den Ausbildungskosten handelt es sich um steuer­ mindernde Tatsachen, für welche die Pflichtige die Beweislast trägt (P. Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuer­ einschätzungen, Zürich 1990, Seite 80). Sie hat die Tatsachen von sich aus vorzubringen und belegmässig nachzuweisen. Die Rekurrentin hat es sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren unterlassen, die zusätzlich geltend gemachten Ausbildungskosten von pauschal Fr. 2’500.- zu substantiieren und rechtsgenüglich nachzuweisen. Der geltend gemachte Abzug kann daher nicht zugestanden werden.