1. Im Einspracheverfahren machte die Pflichtige zusätzlich zu den in der Steuererklärung aufgeführten Ausbildungskosten einen Pauschal­ abzug von Fr. 2’500.-- pro Bemessungsjahr für weitere Ausbildungs­ kosten geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG können die nach­ gewiesenen Ausbildungskosten von den reinen Einkünften abgezogen werden, insoweit sie den Betrag von Fr. 1’000.-- pro Bemessungsjahr übersteigen. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich um steuer­ mindernde Tatsachen, für welche die Pflichtige die Beweislast trägt (P. Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuer­ einschätzungen, Zürich 1990, Seite 80).