Allein wenn die Behörde die Aufgabe ihrer vom Gesetz abweichenden Rechtsanwendung ablehnt, kann eine rechtswidrige Begünstigung beansprucht werden (BGE 103 la 245). Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. In ihrer Ver­ nehmlassung bringt die kantonale Steuerverwaltung mit schlüssiger Begründung zum Ausdruck, dass das seinerzeitige Zugeständnis un­ gerechtfertigt war und zu korrigieren ist. Im übrigen würde im Vorge­ hen der kantonalen Steuerverwaltung auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden können. Ein er­ höhtes Vertrauensinteresse, das im Einzelfall einer Praxisänderung