Wie von der kantonalen Steuerverwaltung richtig erkannt wird, ist es der Veranlagungsbehörde nicht nur unbenommen, auf nicht gerecht­ fertigte Zugeständnisse bei der Vornahme neuer Einschätzungen zu­ rückzukommen, sie ist sogar dazu verpflichtet. Vereinzelte Fehler bei der Rechtsanwendung vermitteln noch keinen Anspruch darauf, an der gesetzwidrigen Begünstigung (weiterhin) teilzuhaben (F. Gygi, Ver­ waltungsrecht, Bern 1986,159, mit Verweis auf BGE 102 lb 364, 107 lb 88,108 la 214). Allein wenn die Behörde die Aufgabe ihrer vom Gesetz abweichenden Rechtsanwendung ablehnt, kann eine rechtswidrige Begünstigung beansprucht werden (BGE 103 la 245).