Verlegung des Aufenthaltsortes an den Arbeitsort entgegenstünde. 3. Der Rekurrent beruft sich auf eine seinen Antrag stützende Zusiche­ rung eines Einschätzungsbeamten. Ob es sich dabei um eine nach Treu und Glauben bindende Zusicherung handelte, kann offen bleiben. Wie von der kantonalen Steuerverwaltung richtig erkannt wird, ist es der Veranlagungsbehörde nicht nur unbenommen, auf nicht gerecht­ fertigte Zugeständnisse bei der Vornahme neuer Einschätzungen zu­ rückzukommen, sie ist sogar dazu verpflichtet.