Zusätzlich wurden dem Pflichtigen die Kosten für die wöchentliche Heimkehr vom Ort des Wochenaufenthaltes in Zürich nach W. zum Abzug zugelassen. Wenn die kantonale Steuerverwaltung die zusätzli­ chen Auslagen für die Fahrt vom Ort des Wochenaufenthaltes in Zürich zum Arbeitsort in Zug nicht als abzugsfähig erachtete, so erweist sich dies im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen als richtig. Wohl kann es dem Rekurrenten nicht verwehrt sein, seinen Aufent­ haltsort in Zürich zu wählen.