Als solche werden jene spe­ ziellen Kosten bezeichnet, die unmittelbar aufgewendet werden, um steuerbare Einkünfte zu erzielen. Sie stellen demnach eine notwendige Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisie­ rung dar (£. Höhn, Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 1988, § 13, RZ 38). Von den Gewinnungskosten abzugrenzen sind die nicht abzugsfähi­ gen Kosten der privaten Lebenshaltung. Sie stellen als solche nicht Voraussetzung der Einkommenserzielung dar, sondern erscheinen vielmehr als Folge der Einkommensverwendung (Höhn, a.a.O., § 13, RZ 40). 2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent als Wo­ chenaufenthalter in Zürich wohnt und in Zug arbeitet. Die Steuer­