Zusätzlich zu den allgemeinen Aufwendungen kann der Un­ selbständigerwerbende die vom Gesetz in Art. 25 Abs. 3 abschliessend genannten besonderen Aufwendungen in Abzug bringen. Als solche fallen die notwendigen Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsort, die Mehrauslagen wegen auswärtiger Verpflegung und Unterkunft oder wegen Schichtarbeit sowie die Auslagen für berufliche Weiterbildung, soweit nicht vom Arbeitgeber übernommen, in Betracht. Bei den in Art. 25 StG aufgezählten allgemeinen und besonderen Aufwendungen handelt es sich um Gewinnungskosten. Als solche werden jene spe­ ziellen Kosten bezeichnet, die unmittelbar aufgewendet werden, um steuerbare Einkünfte zu erzielen.