1. Einzig zu prüfende Rechtsfrage im Verfahren vor der Steuerrekurs­ kommission ist, ob es sich bei den Fahrtkosten zwischen dem Wo­ chenaufenthaltsort in Zürich und dem Arbeitsort in Zug um steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten oder um Kosten der privaten Le­ benshaltung handelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Ein­ künften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Aufwendungen kann der Un­ selbständigerwerbende die vom Gesetz in Art. 25 Abs. 3 abschliessend genannten besonderen Aufwendungen in Abzug bringen.