Diesen Richtlinien kommt nicht der Charakter von Rechts­ normen zu. Es handelt sich im rechtlichen Sinn vielmehr um eine Ver­ waltungsverordnung, wie sie auch von anderen kantonalen Veranla­ gungsbehörden zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen über die geübte Praxis veröffentlicht werden. Die Festlegung von Endwerten ist einerseits durch die Verwaltungsökonomie gefordert, trägt aber auch zur Stärkung der Rechtssicherheit bei. Jedenfalls erleidet der Pflichtige dadurch keinen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, wird er doch vielmehr für Abschreibungen bis zum Endwert vom Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit befreit.