Es wird der Rekurrentin demach verwehrt sein bzw. nicht zur steuerlichen Anerkennung führen, wenn sie inskünftig Land und Gebäudewert buchhalterisch getrennt erfassen wird, soweit damit al­ lein die Geltendmachung höherer Abschreibungssätze auf dem Ge­ bäudewert bezweckt wird. 5. Die Endwerte, die im Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung enthalten sind, entsprechen der von der Veranlagungsbehörde geüb­ ten Praxis. Diesen Richtlinien kommt nicht der Charakter von Rechts­ normen zu.