Bei der vom Pflichtigen einmal getroffenen Wahl ist dieser indessen zu behaften. Er darf sich namentlich bei späteren Veranlagungen dazu nicht in Wider­ spruch setzen, um damit Steuervorteile zu erlangen ( Grossmann/Zigerlig, a.a.O., 250; E. Höhn, Steuerrecht, Bern 1988, § 42, RZ 23). Es wird der Rekurrentin demach verwehrt sein bzw. nicht zur steuerlichen Anerkennung führen, wenn sie inskünftig Land und Gebäudewert buchhalterisch getrennt erfassen wird, soweit damit al­ lein die Geltendmachung höherer Abschreibungssätze auf dem Ge­ bäudewert bezweckt wird.