Wie das Bun­ desgericht bereits in einem Entscheid vom 9. April 1954 (ASA 23, 33) festgehalten hat, erleiden städtische Wohn- und Geschäftshäuser, die sachgemäss unterhalten sind, durch ihre Benützung im allgemeinen keine Werteinbusse. Erst wenn das Haus seiner ursprünglichen Be­ stimmung nicht mehr dient, kann eine sich daraus ergebende wirt­ schaftliche Entwertung durch ausserordentliche Abschreibungen be­ rücksichtigt werden, wobei es sich um eine dauernde Minderung des Gebrauchswertes des Vermögensobjektes handeln muss (vgl. Masshardt, a.a.O., N. 45 zu Art. 49 BdBSt). Was die Frage der künftig getrennten Ausweisung von Land und Gebäudewert anbetrifft, so ist folgendes festzuhalten: