gallische Steuerrecht, Bern 1987, 243, mit Verweis auf GVP 1980 Nr. 6). 4. In Ihrem Hauptantrag begehrt die Rekurrentin jährliche Abschrei­ bungen in der Höhe von 2 %, davon ausgehend, dass die mutmassli­ che Nutzungsdauer der Liegenschaft 30 Jahre betrage. Wie das Bun­ desgericht bereits in einem Entscheid vom 9. April 1954 (ASA 23, 33) festgehalten hat, erleiden städtische Wohn- und Geschäftshäuser, die sachgemäss unterhalten sind, durch ihre Benützung im allgemeinen keine Werteinbusse.