Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die von der Rekur­ rentin für die Jahre 1986/87 bzw. 1987/88 vorgenommenen Abschrei­ bungen von Fr. 35700.-- bzw. Fr. 35’100.-- nicht ohne weiteres als geschäftsmässig begründet. Dass die Liegenschaft im fraglichen Zeit­ raum eine Werteinbusse erlitten hätte, die zur Vornahme von Ab­ schreibungen gezwungen hätte, wäre demnach von der Pflichtigen nachzuweisen; dies in Anwendung der allgemeinen Regel, wonach den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. mann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1987, 243, mit Verweis auf GVP 1980 Nr. 6).