Die gegenüber den ursprünglichen Anlagekosten zusammen mit den wertvermehrenden Aufwendungen erfolgte Steigerung des Ver­ kehrswertes ist nur teilweise der eingetretenen Geldentwertung zuzu­ schreiben. Zum andern Teil wird dadurch eine reale Wertsteigrung ausgedrückt, wie sie durch eine Verknappung des Angebotes bzw. durch eine gesteigerte Nachfrage nach Grundstücken bewirkt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die von der Rekur­ rentin für die Jahre 1986/87 bzw. 1987/88 vorgenommenen Abschrei­ bungen von Fr. 35700.-- bzw. Fr. 35’100.-- nicht ohne weiteres als geschäftsmässig begründet.