früher tiefer war. Ein Abschreibungsbedarf ist indessen damit nicht ausgewiesen. Auch nach Prüfung der von der Rekurrentin in das Recht gelegten Akten kann die Steuerrekurskommission den Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der in den Geschäftsjahren 1987/88 vorgenommenen Abschreibungen nicht erkennen.... Die gegenüber den ursprünglichen Anlagekosten zusammen mit den wertvermehrenden Aufwendungen erfolgte Steigerung des Ver­ kehrswertes ist nur teilweise der eingetretenen Geldentwertung zuzu­ schreiben.