3. Gemäss Schätzung vom 16. Dezember 1982 beträgt der Verkehrs­ wert der Liegenschaft Fr. 2’605’000.--. Von diesem Wert, der zugleich auch als Steuerwert gilt, beträgt der Endwert 70 % (vgl. Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung "Abschreibungssätze auf dem Anlage­ vermögen geschäftlicher Betriebe“), somit Fr. 1’823’500.--. Dagegen lag der Buchwert der Liegenschaft per 30.6.1988 bei Fr. 1’683’639.~, mithin rund Fr. 140’000.-- unter dem Endwert. Richtig stellt die Rekur­ rentin hierzu fest, dass die Äufnung des Amortisationskontos von Fr. 221’400.-- per 1.7.1986 nur möglich gewesen sei, weil der Steuerwert