Insoweit ist der Rekurrentin beizupflichtigen, dass Abschreibungen, die innerhalb der ordentlichen Abschreibungsquoten liegen, vom Pflichtigen nicht nachgewiesen werden müssen. Indessen kann die Frage offen bleiben, ob bei einem Näherrücken des Zeitpunkts des Gebäudeabbruchs der Endwert des Gebäudes zu bestimmen sei, da diese Ausführungen ohne Sachver­ haltsbezug zur Liegenschaft der Rekurrentin stehen. 3. Gemäss Schätzung vom 16. Dezember 1982 beträgt der Verkehrs­ wert der Liegenschaft Fr. 2’605’000.--.