kommt (Reimann/Zuppinger/Schärrer,Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, RZ 203 zu § 19 lit. b StG). Vorbehal­ ten bleiben in jedem Fall - bei entsprechendem Nachweis durch den Steuerpflichtigen - die handelsrechtlich gebotenen Abschreibungen, die über den ordentlichen Abschreibungssätzen liegen oder unter den pauschalierten Endwert führen. Insoweit ist der Rekurrentin beizupflichtigen, dass Abschreibungen, die innerhalb der ordentlichen Abschreibungsquoten liegen, vom Pflichtigen nicht nachgewiesen werden müssen.