Es ver­ hält sich vielmehr so, dass Abschreibungen unter den steuerlich zuläs­ sigen Endwert nicht mehr ohne weiteres als geschäftsmässig begrün­ det erachtet werden, sondern die verbuchte Ertragsminderung einen Ausgleich für die nachgewiesene, tatsächlich eingetretene Wertminde­ rung eines Vermögensgutes darzustellen hat. Gleich wie die ordentli­ chen Abschreibungssätze der durch Alterung, Abnutzung oder techni­ sche Überholung im Regelfall eingetretenen Wertverminderung des Anlagevermögens Rechnung tragen, wird mit dem steuerlichen End­ wert derjenige Wert des Abschreibungsobjektes erfasst, der ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmensvermögen zu­