Die Festsetzung von Endwer­ ten, wie sie im Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung für die Ab­ schreibungssätze zur Steuerperiode 1989/90 vorgenommen werden, stellt keine Beschränkung der zulässigen Abschreibungen dar. Es ver­ hält sich vielmehr so, dass Abschreibungen unter den steuerlich zuläs­ sigen Endwert nicht mehr ohne weiteres als geschäftsmässig begrün­ det erachtet werden, sondern die verbuchte Ertragsminderung einen Ausgleich für die nachgewiesene, tatsächlich eingetretene Wertminde­ rung eines Vermögensgutes darzustellen hat.