Wertverminderungen für die ordentlichen Abschreibungsquoten auch für Liegenschaften vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden müssen, da darunter die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragsteuerwertes (nach der theoretischen Nutzungsdauer) auf den jeweiligen Bilanzwert zu verste­ hen sei. Weil Abschreibungen auf dem Landwert in der Regel weder handelsrechtlich noch steuerlich geboten seien, sei im Zeitpunkt des näherrückenden Gebäudeabbruchs der Endwert des Gebäudes zu be­ stimmen. Spätestens dann könne bzw. müsse nach dem Massgeblich- 52 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2086