Steuerverwaltung vom 18. Januar 1980 betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe und dazugehörigem Merkblatt gelten. 2. Die Rekurrentin macht geltend, dass nach dem vorstehend zitierten Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Wertverminderungen für die ordentlichen Abschreibungsquoten auch für Liegenschaften vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden müssen, da darunter die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragsteuerwertes (nach der theoretischen Nutzungsdauer) auf den jeweiligen Bilanzwert zu verste­ hen sei.