Nachdem der Regie­ rungsrat letztmals im Jahre 1958 Richtlinien über die Höhe der zulässi­ gen Abschreibungen erliess, ist davon auszugehen, dass er in der Folge auf die Festsetzung eigener Richtlinien zugunsten einer Anglei­ chung der kantonalen Praxis an die Regelung der direkten Bundes­ steuer verzichtete. In diesem Sinne gelangten heute für die direkte Steuer vom Einkommen im Kanton die gleichen Abschreibungssätze zur Anwendung, wie sie für die direkte Bundessteuer gemäss Kreis­ schreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 18. Januar 1980 betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe und dazugehörigem Merkblatt gelten.