sichtspunkten geschäftmässig begründet sind. Deshalb sind sie ge­ zwungen, pauschalierte Abschreibungssätze festzulegen, in deren Rahmen sie die verlangten Abschreibungen als geschäftmässig be­ gründet zulassen, ohne vom Steuerpflichtigen einen besonderen Nachweis zu verlangen ( H.M asshardt, Kommentar zur di dessteuer, Zürich 1985, N. 40 zu Art. 49 BdBSt). Nachdem der Regie­ rungsrat letztmals im Jahre 1958 Richtlinien über die Höhe der zulässi­ gen Abschreibungen erliess, ist davon auszugehen, dass er in der Folge auf die Festsetzung eigener Richtlinien zugunsten einer Anglei­ chung der kantonalen Praxis an die Regelung der direkten Bundes­ steuer verzichtete.