Für die Bemessung des Abschreibungsbedarfes sind in der Regel nur die effektiv bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertverminde­ rungen zu berücksichtigen ( in C a gu t/, Unternehmenssteu recht, Bern 1989, § 13, N. 26). Aus Praktikabilitätsgründen kann von den Veranlagungsbehörden nicht in jedem Einzelfalle abgeklärt wer­ den, ob die geltend gemachten Abschreibungen nach objektiven Ge­