46 Abs. 1 StG). Für die Bemessung des Abschreibungsbedarfes sind in der Regel nur die effektiv bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertverminde­ rungen zu berücksichtigen ( in C a gu t/, Unternehmenssteu recht, Bern 1989, § 13, N. 26).