Die Buchhaltung umfasst neben den Büchern auch die Belege. Die Eintragungen in den Büchern stützen sich auf die Belege und stellen die mit dem Ge­ schäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhält­ nisse dar (Guhl/Merz/Kummer, Das schweizerische Obligationen­ recht, 7. Auflage, Zürich 1980, S. 794 ff.). Vermag indessen die Buch­ führung, wie im vorliegenden Fall, den Eindruck der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Ordnung nicht zu erwecken, entfaltet sie für die Veranlagungsbehörde keine Bindungswirkung.