50 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2085, 2086 3. Der Pflichtige kann sich auch nicht auf seine Buchhaltung berufen, die Ausgangspunkt der Veranlagung bilden müsse. Dieser Grundsatz, als Massgeblichkeit des Handelsrechts bezeichnet, gilt nur dann, wenn die Buchführung ordnungsgemäss ist, namentlich die notwendigen Geschäftsbücher vorhanden sind und diese Bücher materiell vollstän­ dig und formell ordnungsgemäss geführt werden. Die Buchhaltung umfasst neben den Büchern auch die Belege.