Dieser Nachweis ist aber vom Pflichtigen bis heute nicht erbracht worden. Soweit der Pflichtige in seinen Ausführungen die Auffassung vertritt, es handle sich bei den Reise- und Autospesen um feste bzw. pau­ schale Kosten, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Pauschal­ abzüge nur dann ohne weiteren Nachweis zum Abzug zugelassen werden, wenn ihre Art und ihr Umfang gesetzlich ausdrücklich festge­ legt sind, was vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Die Steuerverwaltung war demnach dazu verpflichtet, die geltend ge­ machten Abzüge auf ihre geschäftsmässige Begründetheit hin zu überprüfen.