Bei den vom Rekurrenten geltend gemachten Spesen sowie allgemeinen Unkosten handelt es sich um Beträge in beträchtlicher Höhe. Als nicht unverhältnismässig erscheint es daher, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Pflichtigen verschiedene Auflagen machte, namentlich die Einreichung von Belegen und Unter­ lagen, um damit die Ausgaben einer Überprüfung unterziehen zu kön­ nen. Dieser Nachweis ist aber vom Pflichtigen bis heute nicht erbracht worden.