StG für das kantonale Steuerverfahren vorgesehen ist (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O.). 2. Zum Nachweis der lediglich in pauschaler Form geltend gemach­ ten Autokosten und Reisespesen sowie der Aufwendungen für diverse Zahlungen hat der Pflichtige Kontoauszüge über die fragliche Bemes­ sungsperiode eingereicht. Indessen ist klar festzustellen, dass auch aufgrund der eingelegten Auszüge eine Überprüfung der Aufwendun­ gen durch die Veranlagungsbehörde nicht vorgenommen werden konnte. In der Buchhaltung des Pflichtigen selbst werden die im Streite liegenden Unkosten als Gesamtposten aufgeführt, bezeichnet als di­ verse Zahlungen, feste Autospesen sowie feste Reisespesen.