der Beweislosigkeit, d.h. dass derjenige, der beweispflichtig ist und den geforderten Nachweis nicht erbringen kann, die Folgen des man­ gelnden Beweises zu tragen hat (BGE 99 lb 359 f.). Dieser aus Art. 8 ZGB abgeleitete Grundsatz gilt auch im grundsätzlich von der Unter- suchungs- und Offizialmaxime beherrschten Verwaltungsverfahren, soweit eine Mitwirkungspflicht durch ausdrückliche gesetzliche Vor­ schrift angeordnet wird, wie sie in den Art. 77 ff. StG für das kantonale Steuerverfahren vorgesehen ist (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O.).