22 f. StG). Bei den Gewinnungskosten bzw. geschäftsmässig begründeten Ab­ schreibungen und Rückstellungen handelt es sich um steueraufhebende bzw. steuermindernde Tatsachen, für welche den Steuer­ pflichtigen die Beweislast trifft. Dies folgt aus dem im Steuerrecht gel­ tenden Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern ( Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1987, S. 243, mit Verweis auf GVP 1973, Nr. 6 sowie GVP 1980. Nr. 6;