1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus selb­ ständiger Erwerbstätigkeit namentlich die Gewinnungskosten sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellun­ gen abgezogen werden. Während als Gewinnungskosten alle Aufwen­ dungen gelten, die unmittelbar zur Erzielung der Einkünfte aus selb­ ständiger Erwerbstätigkeit und zur Erhaltung des Unternehmens ge­ macht werden, stellen geschäftsmässig begründete Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich für die in den massgebenden Ge­ schäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen dar (Art. 22 f. StG).