Die Schliessungszeiten von Gastgewerbebetrie­ ben können sich nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der je­ weiligen Anwohner richten. (...) In Abwägung all dieser Momente er­ scheint ein Entzug der Gastgewerbebewilligung für die Dauer von sechs Monate den Verhältnissen angepasst. RRB 16.4.1991 46