berücksichtigen (vgl. die ähnlichen Kriterien in BGE 109 la 128 E. 6c). Die wiederholte Verletzung der Polizeistunde ist keine Bagatelle: Das Einhalten dieser Zeit ist bei einer in bezug auf Ruhestörungen sensiblisierten Bevölkerung ein dringendes Anliegen. Ob sich die An­ wohner des Restaurants F. durch diese Übertretungen tatsächlich nicht gestört fühlte, wie der Rekurrent behauptet, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Schliessungszeiten von Gastgewerbebetrie­ ben können sich nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der je­ weiligen Anwohner richten.