Dort kommt nur ein unbefristeter Entzug in Frage, weil die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Bewilligung erst im Zeitpunkt der neuen Gesuchstellung geprüft werden können. c) Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsent­ zuges sowie für die Bemessung der Dauer sind einerseits die öffentli­ chen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Andererseits sind aber auch die objektive Schwere der wirtschaftspolizeilichen Verstösse und subjektiv das Verschulden des Bewilligungsinhabers zu 45 A. Entscheide des Reaierunasrates 1222