a GGG während fünf Jahren abgelehnt werden, so drängt es sich auf, schon den Entzug der Bewilligung zu befristen. Dies erscheint bei sanktionsweisem Entzug der Bewilligung zulässig, auch wenn es im Gesetz nicht erwähnt wird, denn es ist gegenüber der gesetzlich ab­ gedeckten Massnahme die mildere. Unzulässig wäre ein befristeter Entzug dagegen bei einem Eignungsmangel zur Ausübung gastge­ werblicher Tätigkeiten: Dort kommt nur ein unbefristeter Entzug in Frage, weil die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Bewilligung erst im Zeitpunkt der neuen Gesuchstellung geprüft werden können.