a GGG ist aber die Bewilligung zu verweigern, wenn der Bewerber im Laufe der letzten fünf Jahre wie­ derholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Le­ bensmittel-, Wirtschafts- und Fremdenpolizei oder des Arbeits- und Betäubungsmittelrechts verstossen hat. Ein genereller Ausschluss der Neubewilligung während eines derart langen Zeitraumes hält nicht vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, das eine einzelfallweise Ab­ wägung der privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Könnte aber ein neues Gesuch nicht unter blossem Hinweis auf Art. 15 lit. a GGG während fünf Jahren abgelehnt werden, so drängt es sich auf, schon den Entzug der Bewilligung zu befristen.