Der Bewilligungsentzug muss aber auch in zeitlicher Hinsicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Ein Berufsausübungsverbot stellt einen intensiven Eingriff in die Freiheits­ sphäre eines Einzelnen dar. Es bedroht dessen wirtschaftliche Existenz und kann diese sogar vernichten. Das Gastgewerbegesetz äussert sich zur Dauer eines Bewilli­ gungsentzuges nicht. Nach Art. 15 lit. a GGG ist aber die Bewilligung zu verweigern, wenn der Bewerber im Laufe der letzten fünf Jahre wie­ derholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Le­ bensmittel-, Wirtschafts- und Fremdenpolizei oder des Arbeits- und Betäubungsmittelrechts verstossen hat.