rechts, Zürich 1990, S. 104; Oskar Bosshardt, Administratives Berufs­ verbot, in ZBI 67/1966 S. 241). a) Zweifellos ist der Bewilligungsentzug sachlich geeignet, weitere Verletzungen wirtschaftspolizeilicher Bestimmungen zu verhindern. Eine andere, weniger einschneidende Massnahme wäre nur ange­ bracht, wenn erwartet werden könnte, dass der Rekurrent dann die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften einhalten werde. Eine solche Pro­ gnose ist aber nicht angebracht (...). b) Der Bewilligungsentzug muss aber auch in zeitlicher Hinsicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.