Dieses verlangt, dass eine Verfügung oder Massnahme geeignet sowie erfor­ derlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs­ 44 A. Entscheide des Reaierunasrates 1222